Gültigkeit von Abgrenzungsvereinbarungen zwischen Unternehmen - Markenrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 16.10.2013 16:15 Uhr
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Das Gericht wies die Klage ab. Es folgte der Auffassung der Klägerin nicht. Ein Kündigungsgrund sei im zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich. Aus der ursprünglich getroffenen
Abgrenzungsvereinbarung ergebe sich kein ordentliches Kündigungsrecht. Ferner liege eine Veränderung der Markverhältnisse, wie sie die Klägerin vorgebracht hatte, nicht vor. Eine Abgrenzungsvereinbarung, die zwei konkurrierende Unternehmen zur Vermarktung ihrer Produkte treffen, soll grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gelten.
Es sei außerdem für die Klägerin zumutbar, sich auch weiterhin an die Vereinbarung zu halten. Es sei ihr nicht verboten die Farbe Grün in kleinem Umfang zu verwenden. Außerdem habe die Vereinbarung dem wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin bisher nicht geschadet. Kartellrechtliche Aspekte, welche die Unzulässigkeit der Vereinbarung begründen würden, lägen ebenfalls nicht vor.
Manchmal stellt die Vielfältigkeit des Markenrechts betroffene Unternehmen vor rechtliche Probleme. Dabei spielt das Auftreten auf dem Markt und die Verbindung des Produkts mit bestimmten Symbolen und Farben eine wichtige Rolle für den wirtschaftlichen Erfolg. Um keine Verstöße gegen bestehende Rechte zu begehen, sollten die Hilfe eines im Markenrecht versierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden. Bei Markenrechtsverletzung und der Durchsetzung möglicher Ansprüche kann dieser beratend zur Seite stehen.
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