Gründung einer GmbH - Gesellschaftsrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 24.10.2013 12:26 Uhr
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Bei den zahlreichen neuen Einsatzmöglichkeiten einer GmbH, sollten trotzdem die Beschränkungen nicht außer Acht gelassen werden. Eine GmbH darf beispielsweise keinen Zweck verfolgen, der gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstößt. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot liegt dann vor, wenn ein zulässiges Rechtsgeschäft wegen seines Inhalts untersagt ist.
Für den Fall, dass die GmbH einen Zweck verfolgt, welcher nicht zulässig ist, so ist der Gesellschaftsvertrag von Anfang an nichtig. Die Nichtigkeit kann dann von jedem geltend gemacht werden, wenn die Eintragung in das Handelsregister noch nicht vorgenommen wurde. Die Folge besteht darin, dass das Registergericht die Eintragung nicht vornimmt. Wenn die Eintragung bereits ausgeführt worden ist, ist die Gesellschaft bereits entstanden. Dann kommt nur noch eine Nichtigkeitsklage oder eine Amtslöschung in Betracht.
Ist der Unternehmensgegenstand zulässig, aber der Gesellschaftsweck unzulässig, steht den Gesellschaftern allenfalls ein Austrittsrecht zu.
Häufig führt die Komplexität des deutschen Gesellschaftsrechts dazu, dass rechtliche Hilfe notwendig wird. Ein im Gesellschaftsrecht versierter Rechtsanwalt kann insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Gesellschaft bereits vor der Gründung beratend zur Seite stehen. Bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags berücksichtigt er die Wünsche der Gesellschafter und die gesetzlichen Vorgaben. Oftmals können so schon rechtliche Probleme vermieden werden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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