Haftung soll für Forderungen aus Mietverhältnis des Erblassers wohl auf Nachlass beschränkt sein
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 01.02.2013 09:16 Uhr
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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 23.01.2013 (Az.: VIII ZR 68/12), dass der Erbe unter Umständen nicht mit seinem Eigenvermögen haften müssen, da § 564 Satz 1 BGB keine persönliche Haftung des Erben begründen würde. Eine solche lasse sich zunächst nicht aus dem Wortlaut herleiten. Auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lasse sich eine persönliche Haftung des Erben nicht entnehmen. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass dem Erben hinsichtlich des bestehenden Mietverhältnisses keine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen werde.
Die Beklagte soll Erbin ihres Vaters gewesen sein. Nach Beendigung des Mietverhältnisses machte der Kläger wohl Ansprüche gegen die Beklagte geltend und verlangte die Zahlung zweier Monatsmieten sowie Schadensersatz.
Das Amtsgericht gab der Klage statt, da nach dessen Ansicht die Haftung der Erbin wohl auf den Nachlass beschränkt gewesen sei. Das Landgericht änderte das Urteil der Vorinstanz teilweise ab und wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Revision der Beklagten verlief nun erfolgreich.
Nach Ansicht des BGH sei die Klage nur auf die Erfüllung einer reinen Nachlassverbindlichkeit gerichtet und die Beklagte habe die Dürftigkeitseinrede erhoben. Das Berufungsgericht habe zudem die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt. Im Ergebnis sei die Klage daher abzuweisen.
Erben und Vererben sind mehr als rein juristische Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Befindlichkeiten.
Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Betroffene daher frühzeitig einen qualifizierten juristischen Rat einholen. Ein im Familien- und Erbrecht versierter Rechtsanwalt kann Ihnen dabei helfen, Streitigkeiten bei Eintritt eines Erbfalls zu vermeiden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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