Inkassozession und Einziehungsermächtigung
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 30.05.2013 09:48 Uhr
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Dem Schuldner stehen hier im Allgemeinen keine Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen Zessionar und Zedenten zu. Er hat lediglich die Möglichkeit, mit einer eigenen gegen den Zessionar bestehenden Forderung aufzurechnen. Ein Widerruf der Inkassozession durch den Zedenten ist nicht möglich.
Die Einziehungsermächtigung gibt dem Berechtigten die Möglichkeit, eine Leistung an sich selbst zu verlangen, d.h. er macht im eigenen Namen eine fremde Forderung geltend. Und nur dazu ist er berechtigt, denn alle weiteren dem Gläubiger zustehenden Rechte können nur von dem Gläubiger selbst ausgeübt werden. Hier stehen dem Schuldner nach Erteilung der Einziehungsermächtigung alle Einwendungen und Einreden sowohl dem Berechtigenden als auch dem Berechtigten gegenüber zu. Zu beachten ist jedoch unter anderem, dass der Schuldner im Rahmen der Einziehungsermächtigung keine Aufrechnung gegenüber dem Berechtigten erklären kann. Auch können dem Berechtigenden keine Rechte aus dem Verhältnis des Schuldners zum Berechtigten entgegen gehalten werden. Ein Widerruf der Einziehungsermächtigung ist grundsätzlich jederzeit möglich.
Die Abgrenzung der Inkassozession von der Einziehungsermächtigung kann bisweilen Probleme bereiten und ist für einen Laien oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Dabei ist es im Hinblick auf die bestehenden Möglichkeiten und Rechtsfolgen von besonders großer Bedeutung, eine genaue Abgrenzung vorzunehmen, eben um die Möglichkeiten vollständig ausschöpfen und die Rechtsfolgen absehen zu können.
Ein qualifizierter und versierter Rechtsanwalt kann helfen, den Überblick zu behalten und die bestehenden Möglichkeiten voll auszunutzen.
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