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Die auf Domainwert24.de veröffentlichten Meldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an Domainwert24.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Kein grundsätzlicher Widerspruch bei der Meldebehörde möglich

Meldung von: Supercheck GmbH - 19.06.2013 12:10 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

Weitergabe der Adressdaten an Dritte bei berechtigtem Interesse weiterhin erlaubt.
Kein grundsätzlicher Widerspruch bei der Meldebehörde möglich
Köln, 19. Juni 2013 - Bürger können der Weitergabe ihrer Daten durch das Einwohnermeldeamt nicht grundsätzlich widersprechen. Der Widerspruch gilt nur in Zusammenhang mit Auskünften zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels, meint aber nicht die Adressermittlung auf Grundlage eines sog. juristischen Interesses.

Der im Februar geschlossene Kompromiss über das neue Meldegesetz verhindert keine generelle Herausgabe der Adressdaten an Dritte durch das Einwohnermeldeamt, sondern betrifft im Wesentlichen die Werbewirtschaft und Adresshändler. "Dieser feine Unterschied ist nicht allen klar", sagt Michael Basler, Geschäftsführer der Supercheck GmbH Firmen und Rechtsanwälte nutzen den Online-Dienst seit vielen Jahren für Adressermittlungen.

"Eine Weitergabe der Adresse an Dritte zur Personensuche ist auf Grundlage eines berechtigten Interesses nach wie vor gestattet und auch notwendig", erklärt Basler. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Anwalt für seinen Mandanten die neue Anschrift eines Schuldners herausfinden muss oder eine Hausverwaltung nach dem Wegzug eines Mieters die Jahresendabrechnung nicht zustellen kann.

Erfolgreiche Personensuche verhindert Forderungsausfall
Bleibt ein Schuldner seinen Gläubigern die neue Adresse schuldig droht Forderungsausfall. Ohne Adresse können Rechnungen oder Mahnungen nicht zugestellt werden und auch das Amtsgericht benötigt den aktuellen Aufenthaltsort eines Schuldners, etwa für die Erteilung eines Titels.

Supercheck bietet Adressermittlungen von unbekannt verzogenen Personen. "Wir kennen die Probleme unserer Kunden, wenn ein Schuldner versucht durch einen Umzug unterzutauchen. Eine qualitativ hochwertige Adressermittlung ist dann unumgänglich", sagt Basler. "Das betrifft nicht nur große Unternehmen, sondern auch kleinere Mittelständler".

Nicht angemeldet, aber trotzdem auffindbar - mehr Quellen für die Personensuche
Da sich aber gerade Schuldner nach einem Umzug nicht beim Einwohnermeldeamt an -, ab - oder ummelden, können ihre Adressen auch nicht über eine Melderegisterabfrage gefunden werden. Daher bietet Supercheck für die Personensuche mehr Quellen als nur Einwohnermeldeamtsanfragen an. Zugunsten einer höheren Erfolgsquote zieht der Ermittlungsdienstleister auch Datenbankrecherchen, so genannte Konsumenten- und Auskunfteidatenbanken, hinzu.

Firmen, die mit Adressermittlungen unbekannt verzogener Schuldner zu tun haben, sollten sich umfassend zur Personensuche über die Meldebehörden informieren.

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Firmenkontakt:
Supercheck GmbH
Katharina Desery
Sülzburgstr. 218
50937 Köln
E-Mail: katharina.desery@supercheck.de
Telefon: 0221/ 42060-744
Homepage: http://www.supercheck.de


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Über Supercheck:
Der Kölner Anbieter Supercheck GmbH ist ein Unternehmen der BÜRGEL Gruppe und seit mehreren Jahren einer der führenden Dienstleister im Bereich der Ermittlung von Adressen unbekannt verzogener Kunden und Schuldner sowie Wirtschaftsauskünfte ( www.supercheck-bonitaet.de ). Pro Jahr werden über Supercheck mehr als 6 Millionen Adressen und Auskünfte für über 23.000 Unternehmen aus ganz Europa ermittelt, darunter ca. 9.000 Rechtsanwaltskanzleien.

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