Kein Versicherungsschutz bei arglistiger Täuschung über Schadenshergang - Versicherungsrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 08.10.2013 10:46 Uhr
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Das LG hat der Klage mangels nachteiliger Auswirkungen auf die Belange der Versicherung stattgegeben. Dieser Entscheidung ist das OLG in der Berufungsinstanz nun entgegengetreten. Das OLG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Befreiung von der Leistungspflicht seitens der Versicherung dadurch erfolgt sei, dass ein arglistiger Verstoß gegen die wahrheitsgemäße Schadensberichterstattung vorliege. Dieser sei auch noch vorsätzlich. Auch bei einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung könne nichts anderes gelten, da eine generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers nicht auszuschließen sei. Außerdem bestünde ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers.
Der Kläger soll den Versicherungsschutz jedenfalls durch die arglistige Handlung verwirkt haben. Dies soll auch dann gelten, wenn der Versicherungsschutz bei richtiger Darstellung gegeben wäre.
In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten ist frühzeitige anwaltliche Unterstützung unter Umständen hilfreich, denn bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können beispielsweise Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden.
Im Schadensfall berät und vertritt ein im Versicherungsrecht tätiger Rechtsanwalt den privaten und gewerblichen Versicherungsnehmer in allen zentralen Versicherungssparten. Dieser klärt Deckungs- sowie Regressfragen, das Bestehen einer Versicherung und wie sich dies auf die Haftung auswirkt, überprüft den Versicherungsumfang und mögliche Unterversicherungen.
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