Keine notarielle Beurkundung der Begebung der Anfechtung eines Erbvertrages erforderlich
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 17.07.2013 10:30 Uhr
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Der BGH soll nun entschieden haben, dass die Begebung keiner gesonderten notariellen Beurkundung bedürfe. Damit soll die Witwe eines bekannten frankfurter Brauereibesitzers Alleinerbin ihres Ehemanns geworden sein. Es liege eine wirksame Anfechtung des entgegenstehenden Erbvertrages durch den Erblasser vor. Für die wirksame Anfechtung eines Erbvertrages soll nur die Erklärung der Anfechtung einer notariellen Beurkundung bedürfen, nicht hingegen die Erklärung des Erblassers gegenüber dem Notar, die Anfechtung eines Erbvertrages dem Nachlassgericht zu übermitteln.
Der Erbvertrag ist, wie das Testament, eine sogenannte Verfügung von Todes wegen. Er muss vor einem Notar geschlossen werden. Mithilfe eines Erbvertrages kann der Erblasser die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen für die Erben regeln.
Über die Wirkungen eines Erbvertrages muss der Erblasser sich auch bereits zu Lebzeiten Gedanken machen. Dies gilt auch für die Frage, wie der Erblasser sich von dem Erbvertrag unter Umständen wieder lösen kann.
Grundsätzlich ist es gut und wichtig, sich frühzeitig Gedanken über seine Erbschaft zu machen und der Erbvertrag kann ein geeignetes Instrument sein, um derartige Fragen zu regeln. Gerade aufgrund der hohen Bindungswirkung und der weitreichenden Folgen, die ein Erbvertrag haben kann, sollte dessen Inhalt aber gut durchdacht werden. Daher ist es empfehlenswert, bei der Erstellung eines solchen Vertrages den Rat eines im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen.
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