Keine Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Schiffsfonds laut BGH
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 09.04.2013 09:00 Uhr
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Unter gewissen Umständen könnte eine Fondsgesellschaft eines Schiffsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG keine Berechtigung haben, erhaltene Ausschüttungen zurückzuverlangen. In zwei (noch nicht veröffentlichten) Urteilen über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei der Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds (Urteile vom 12.03.2013 - II ZR 73/11 und II ZR 74/11) schaffte der BGH Aufklärung über dieses Thema.
Ein Rückzahlungsanspruch kann laut BGH nicht allein dadurch entstehen, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden. Nur wenn im Gesellschaftsvertrag gewisse Regelungen verankert sind, sei die Rückforderung von zulässigen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an Kommanditisten machbar. Dies verneinte der BGH in seinen beiden Urteilen und wies die Klagen der Beteiligungsgesellschaften auf die Rückzahlung von Ausschüttungen ab.
Möglicherweise können einige von Rückzahlungsansprüchen betroffene Anleger jetzt doch aufatmen. Anhand einer objektiven Auslegung der Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaften verneint der BGH den Anspruch auf Rückzahlung. Eine Einzelfallbetrachtung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages ist also essentiell und entscheidend. Sollte die Fondsgesellschaft Anlegern gegenüber Rückforderungsansprüche geltend machen, empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag durch einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass sich betroffene Anleger am besten bereits an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden sollten, bevor sie den verlangten Zahlungen nachkommen. Ein solcher kann anhand einer Auslegung des Gesellschaftsvertrages nachprüfen, ob sie zur Zahlung überhaupt verpflichtet sind oder keine Zahlungen leisten müssen.
Auch wenn Betroffene bereits bei der Zeichnung ihres Schiffsfonds über bestehende Risiken bzw. darüber, dass es sich hierbei um eine unternehmerische Beteiligung handelt, nicht ausreichend aufgeklärt wurden, prüft ein Rechtsanwalt, ob ihnen deshalb Schadensersatzansprüche zustehen können.
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