Keine regelmäßige Arbeitsstätte auch bei längerfristigen Einsatz im Betrieb des Kunden
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 01.10.2012 23:40 Uhr
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Der BFH verweist in diesem Fall auf seine neuere Rechtsprechung zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. Diese liege grundsätzlich im Betrieb (Zweigbetrieb) des Arbeitgebers, nicht aber in der Tätigkeitseinrichtung in einer betrieblichen Einrichtung eines Dritten. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer in dieser Einrichtung längerfristig eingesetzt wird. Anders verhalte es sich, wenn der Arbeitgeber in der Einrichtung über eine eigene betriebliche Einrichtung verfüge.
In diesen Fällen erscheint es sachgerecht, die Gesamtumstände zu betrachten. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugesichert, dass er die nächsten Jahre in der Einrichtung des Kunden tätig sein wird, könnte diese als regelmäßige Arbeitsstätte zu werten sein.
Festzuhalten bleibt, dass nach der für 2014 vorgesehenen Reform der Reisekostenrechts von einer dauerhaften Zuordnung zur der ersten Tätigkeitsstätte auszugehen sein sollte.
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