Keine Testierunfähigkeit aufgrund tödlicher Erkrankung im Endstadium - Testament
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 16.09.2013 13:51 Uhr
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Das OLG Bamberg folgte der Auffassung der Schwerstern des Erblassers nicht und bestätigte somit die Entscheidung der Vorinstanz. Entscheidend für die Testierfähigkeit sei das Wissen des Verfügenden über die Vornahme einer Testamentserrichtung und über den genauen Inhalt. Der Testierende müsse fähig sein, die Auswirkungen seiner Verfügung einzuschätzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser sich seiner Entscheidung im zu beurteilenden Fall nicht bewusst war, sahen die Richter nicht, sodass sie davon ausgingen, dass der Erblasser testierfähig war. Deshalb sei auch das Hinzuziehen eines psychiatrischen Sachverständigen nicht notwendig. Ein Anhaltspunkt für die Testierunfähigkeit ergebe sich nicht bereits aus dem fortgeschrittenen Krankheitsstadium.
Das deutsche Erbrecht ist durchdacht, aber nicht für Laien gemacht. Trotzdem setzen viele Erblasser ihr Testament ohne professionelle Hilfe auf. Die Folgen: ein unwirksames Testament und Streit unter den Erben. Deshalb sollten sich Erblasser für die Errichtung eines Testaments Hilfe bei einem im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt holen. So können Probleme die wegen einer unwirksamen Verfügung von Todes wegen entstehen, umgangen werden.
Der Rechtsrat eines im Erbrecht tätigen Rechtsanwalts garantiert ein einwandfreies Testament. Wird der Nachlass mit Hilfe eines versierten Anwalts geordnet, können Erblasser sicher sein, dass die Erben den letzten Willen respektieren.
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