Keine unbillige Eingrenzung von Arbeitnehmern im Rahmen der Versetzung - Arbeitsrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 06.09.2013 10:33 Uhr
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Gegen diese Maßnahme ging die Klägerin vor. Das Arbeitsgericht und auch die Vorinstanzen folgten der Ansicht der Klägerin und hielten das Vorgehen des Arbeitsgebers für unzulässig. Nach Ansicht des Gerichts sei eine Beschränkung auf die ehemals befristet angestellten Arbeitnehmer unbillig und verstoße damit gegen die Grundsätze billigen Ermessens. Zwar komme eine Versetzung der Klägerin aus dienstlichen Gründen auf Grundlage des Tarifvertrages und des Arbeitsvertrages in Betracht, dennoch müsse eine Interessensabwägung stattfinden. Da die Beklagte für ihre Entscheidung aber nur einen kleinen Kreis der Arbeitnehmer für die Versetzung heranzog, liege keine zulässige Auswahlentscheidung vor. Demnach sei auch die Versetzung der Klägerin unwirksam. Das Argument der Beklagten, dass die Auswahlentscheidung dem Betriebsfrieden gedient habe, überzeugte die Richter nicht.
In vielen Fällen nehmen Arbeitnehmer Maßnahmen ihres Arbeitgebers einfach so hin, auch wenn es für sie eine große Belastung darstellt. So führen Versetzungen oft zu Situationen, die mit den Lebensumständen des Arbeitnehmers nicht vereinbar sind. Betroffene sollten einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt kontaktieren.
Dieser kann dabei helfen die Entscheidungen des Arbeitgebers bei Kündigungen, Versetzungen und Abmahnungen zu prüfen. Denn dieser muss dabei einige rechtliche Vorschriften beachten. Zu lange zögern sollten Arbeitnehmer nicht, da die kurzen Fristen schnell ablaufen und die Durchsetzung bestehender Ansprüche dann nicht mehr möglich ist. Auch Arbeitgeber sollten sich vor solchen Entscheidungen rechtlich beraten lassen.
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