Keine vollumfängliche Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehenskündigung
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 12.04.2013 09:12 Uhr
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Entgegen der Ansicht vieler Verbraucher ist dieses Vorgehen auch rechtlich nicht zu beanstanden. So können die Kreditinstitute zwar in der Regel das frühzeitig zurückerhaltene Geld wieder beispielsweise am Kapitalmarkt anlegen, dies jedoch meistens lediglich zu weitaus geringeren Zinssätzen. Der Gewinn bleibt also regelmäßig hinter dem der ursprünglichen Anlage zurück, der Kreditgeber fährt dadurch Verluste ein.
Anders jedoch stellt sich die rechtliche Lage in den Fällen dar, in denen das Darlehen durch das Kreditinstitut selbst gekündigt wird. Beispielsweise verursacht durch den Zahlungsverzug des Kunden, kann es zu diesem frühzeitigen Abbruch der Darlehensgewährung kommen. Mithin sind dies fast ausschließlich Fälle, in denen sich der Kunde in finanziellen Schwierigkeiten und Engpässen befindet, aufgrund derer er die Bedienung des Darlehens nicht mehr gewährleisten kann.
Die Richter des Bundesgerichtshofes entschieden dazu in ihrem Urteil vom 15.01.2013 (Az.: XI ZR 512/11), dass dem Kreditinstitut in diesen Fällen jedoch kein Schadensersatz zusteht, welcher die Vorfälligkeitsentschädigung in vollem Umfang umfasst. Zur Begründung führten die Richter auf, dass die Kreditgeber aus der finanziell schwachen Situation, in welcher sich der Kunde im benannten Fall befindet, nicht zusätzlich noch Gewinn erzielen sollen.
Nach Ansicht der Richter könne der Kreditgeber mithin lediglich die Zinsen als Schadensersatz bezüglich der auf den Liquiditätsschwierigkeiten des Kunden basierten Darlehenskündigung geltend machen, welche tatsächlich im Rahmen der ursprünglich vereinbarten Darlehenslaufzeit auch angefallen wären. Einer zusätzlichen Berechnung der Verzugszinsen schob der Bundesgerichtshof mithin einen Riegel vor.
Die Berechnungen der Bank bezüglich frühzeitiger Darlehenskündigungen sollten daher gründlich von den Verbrauchern überprüft werden. Bei Unsicherheiten hilft ein im Bankrecht tätiger Rechtsanwalt weiter.
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