Klageabweisung bei Nichtbeachtung der Fristen im Arbeitsrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 21.08.2013 09:55 Uhr
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Das Urteil des BAG ist wohl unionsrechtskonform und sorgt damit auch wieder für Rechtssicherheit. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vor einiger Zeit seine Rechtsprechung geändert und in einem Urteil (Az.: C-214/10) ähnlich entschieden wie die deutschen Gerichte. Der Verfall von Urlaubsansprüchen 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres wird nun auch vom EuGH angenommen.
Bereits in früheren Urteilen hat das BAG verdeutlicht, dass die kurzen Fristen im Arbeitsrecht zwingend eingehalten werden müssen und ansonsten Klageabweisung droht, wie beispielsweise bei den Entscheidungen vom März (8 AZR 160/11) und Juni (8 AZR 188/11) 2012. Gerade bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist unverzüglich zu handeln, da die Frist nur zwei Monate beträgt. Bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Diskriminierung müssen Schadensersatzansprüche sowohl auf deutscher als auch auf europäischer Ebene innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden.
Es ist besonders mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung der deutschen Gerichte und mittlerweile auch des EuGH wichtig die Fristen genau zu kennen. Oft ist ein schnelles Handeln geboten, da Ansprüche ansonsten nicht mehr durchsetzbar sind oder eine Klage sofort abgewiesen wird. So muss beispielsweise im Falle einer Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang derselben die Kündigungsschutzklage schriftlich eingereicht werden. Mit Hilfe eines im Arbeitsrecht versierten Anwalts können die möglichen Ansprüche geprüft und rechtzeitig geltend gemacht werden.
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