Klauseln zu Kostenvereinbarungen bei Lebensversicherungen oft unwirksam
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 25.09.2012 08:45 Uhr
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Die für Verbraucher nachteiligen Klauseln zu der Berechnung von Rückkaufswerten, dem Stornoabzug sowie der Verrechnung von Abschlusskosten seien wegen ungerechtfertigter Benachteiligung unwirksam. Bei einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer führte dies bislang dazu, dass die Kunden hohe finanzielle Einbußen trafen. Unter anderem hierauf soll der Versicherungssenat des BGH sein Urteil gestützt haben. Das Urteil soll sich sowohl auf bestehende, als auch auf neue Verträge auswirken, die Klauseln also umfänglich unwirksam sein.
Da nur wenige Kunden ihre Lebensversicherung bis zum ursprünglich geplanten Ende aufrecht erhalten, dürfte das Urteil des Bundesgerichtshofs große Bedeutung für viele Lebensversicherungskunden haben. Als Geldanlage sind Lebensversicherungen weit verbreitet, entsprechend häufig sollen die Klauseln auch zur Anwendung gekommen sein.
Durch das Urteil sind die beanstandeten Klauseln mit sofortiger Wirkung unwirksam. Den Lebensversicherungskunden steht somit im Falle vorzeitiger Vertragskündigung eventuell ein höherer Auszahlungsbetrag zu, als es von den Versicherungsgesellschaften mitgeteilt wurde.
Es ist somit allen Lebensversicherungskunden zu empfehlen, durch einen erfahrenen Anwalt überprüfen zu lassen, ob auch ihr Vertrag von diesem Urteil begünstigt ist. Jedoch nicht nur bei der Kündigung, bereits beim Abschluss oder einer Änderung des Lebensversicherungsvertrages kann es zu Problemen in vielen Fallgestaltungen kommen. Bei allen versicherungsrechtlichen Fragen ist somit anzuraten, einen im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt zu konsultieren. Ein im Versicherungsrecht versierter Anwalt kann Sie sowohl bereits vor dem Vertragsschluss beraten und Ihnen bei der Durchführung, Beendigung und Abwicklung behilflich sein. Er informiert Sie in sämtlichen Fragen des Versicherungsrechts und vertritt Sie außergerichtlich und vor Gericht.
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