Konkurrenzschutzklauseln im gewerblichen Mietrecht - gewerbliches Mietrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 02.09.2013 11:49 Uhr
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Laut BGH müsse sich die ergänzende Vertragsauslegung als zwingende selbstverständliche Folge aus dem ganzen Zusammenhang des Vereinbarten ergeben. Die Annahme einer Regelungslücke in der Konkurrenzschutzklausel begegne deshalb rechtlichen Bedenken. Schon der Wortlaut des vereinbarten Konkurrenzschutzes spreche dafür, dass der Mieter allein vor unmittelbarer Konkurrenz durch einen gleichartigen Geschäftsbetrieb geschützt werden sollte. Auch hätte der Mieter damit rechnen müssen, dass der im Mietobjekt praktizierende Facharzt sämtliche Leistungen erbringen wird, zu denen er berechtigt ist und es insoweit zu Überschneidungen kommen kann. Selbst wenn dies bei Vertragsabschluss mangels gesetzlicher Befugnis des Facharztes zur "Direktversorgung" seiner Patienten nicht weiter absehbar gewesen sei.
Im Gewerbemietrecht kann die Ausgestaltung des Mietvertrages von existentieller Bedeutung sein, da dieser oftmals für eine lange Dauer eingegangen und erhebliche Investitionen für den Umbau von Mietobjekten getätigt werden. Es ist deshalb ratsam, einen gewerblichen Mietvertrag vor Vertragsschluss von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Vor allem überprüft dieser, ob sich der Mietvertrag mit den jeweiligen unternehmerischen Bedürfnissen vereinbaren lässt.
Neben der Überprüfung von gewerblichen Mietverträgen kann ein Rechtsanwalt auch die Erstellung von Mietverträgen für gewerbliche Vermieter und Mieter übernehmen. Hierdurch werden deren Interessen von Anfang an rechtswirksam in das Vertragswerk eingebaut und es wird auf diese Weise späteren Schwierigkeiten vorgebeugt. Dies gilt beispielsweise auch für die Vereinbarung einer wirksamen und umfassenden Konkurrenzschutzklausel.
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