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Lärmbelästigung in der Mietwohnung

Meldung von: Bredereck & Willkomm - 04.09.2013 13:19 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

Musik während der Ruhezeit berechtigt Nachbarn unter Umständen zu Mietminderung. Lärm von einem Spielplatz hingegen nicht. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen zum Urteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urteil vom 15. März 2011 - 65 S 59/10 -, juris).

Das Landgericht Berlin hat sich in dieser Entscheidung mit der Mietminderung wegen verschiedenartiger Lärmbeeinträchtigungen auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Störungen der Ruhezeit kam das Gericht zu einer Mietminderung. Der Mitmieter muss nicht hinnehmen, dass ein anderer Mieter abends und in der Mittagszeit in einem Mehrfamilienhaus musiziert. Ganz anders sieht es dann aus, wenn Lärm sozialadäquat ist. Insbesondere bei Lärm durch Kinder sind die Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof in der Vergangenheit immer sehr kinderfreundlich gewesen. Gestörte Mitmenschen haben nahezu keine Chance gegen den Kinderlärm vorzugehen. Das Urteil liegt ganz auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung.

Das Urteil:

In einem Mehrfamilienhaus verletzt das Üben und Spielen von Elektrogitarre und Schlagzeug unter Einsatz eines Verstärkers zur Mittagszeit und abends nach 20.00 Uhr die durch die Hausordnung und das Gebot der Rücksichtnahme gezogenen Grenzen und beeinträchtigt daher den Mietgebrauch der Mitmieter erheblich. Die auf Grund dieser Lärmbelästigung gemäß § 536 Abs. 1 BGB eingetretene Mietminderung ist mit 5 % der Bruttomiete anzusetzen.

Von einem Spielplatz ausgehende Geräusche durch spielende Kinder sind sozialadäquat und müssen gemäß § 6 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und dessen Ausführungsvorschriften hingenommen werden. Sie berechtigen den Mieter daher nicht zur Minderung.
(LG Berlin, Urteil vom 15. März 2011 - 65 S 59/10 -, juris)

Fachanwaltstipp Vermieter:

Wenn sich Mieter über Ihren Nachbarn beschweren, können Sie dies nicht einfach ignorieren. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass unter Umständen der Mietzins gemindert ist und sie wirtschaftliche Nachteile erleiden. Umgekehrt ist vor zu schnellem Aktionismus zu warnen. In dem Fall sollte der Betroffene erst mal angehört werden. Sie sollten außerdem versuchen weitere Zeugenaussagen aus dem Haus zu erlangen. Weitere Schritte können eine Abmahnung und gegebenenfalls auch eine fristlose und hilfsweise eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses sein.

Fachanwaltstipp Mieter:

Nicht jede Art von Lärm, berechtigt zur Mietminderung. Hier sollte man sich vorher genau informieren. Andernfalls riskiert man wegen unberechtigter Mietminderung einen Mietrückstand und unter Umständen sogar eine (fristlose) Kündigung des Mietverhältnisses.

Was können wir für Sie tun?

Wir vertreten Sie gegenüber störenden Nachbarn. Wir fordern den Nachbarn zur Unterlassung auf und setzen diese Forderung notfalls im Klagewege durch. Wir fordern den Vermieter dazu auf, seinen Pflichten nachzukommen und den Störer zur Unterlassung zu ermahnen. Notfalls setzen wir auch diese Forderungen gerichtlich durch. Wir prüfen ob ein Anspruch auf Minderung der Miete besteht und setzen auch diesen gegebenenfalls durch.

04.09.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

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Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@mietrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel. (0201) 4532 00 40

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