Mögliche Probleme mit enterbten Schlusserben
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 06.05.2013 09:26 Uhr
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Laut dem OLG soll die ursprüngliche Schlusserbin einen Anspruch auf die Erteilung eines Erbscheins haben, in dem sie als Alleinerbin zu bezeichnen sei. Nach dem gemeinschaftlichen Willen des Ehepaares sollte der Verwandtschaft des verstorbenen Ehemannes ein erbrechtlicher Vorteil zukommen, den die Ehefrau nicht ohne weiteres nachträglich hätte ändern dürfen.
Setzen sich Eheleute in einem Testament wechselseitig als Erben ein und werden die Kinder sodann zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt, sollte berücksichtigt werden, dass unter Umständen mit dem Eintritt des Todesfalles eines Elternteils auch dessen Bruder oder Schwester einen Pflichtteil einfordern könnte.
Für den verbleibenden Schlusserben ergibt sich eine Unsicherheit hinsichtlich des verbleibenden Schlusserbteils. Deshalb sollten Ehepaare bei der Errichtung eines Testaments besonders berücksichtigen, wer mit dem Eintritt des Todesfalles tatsächlich Schlusserbe ist.
Damit die von einem Ehepaar bestimmten Schlusserben im Erbfall die Erbschaft ohne Probleme antreten können, sollten Ehepaare vor der Aufsetzung eines gemeinschaftlichen Testaments, einen im Familien- und Erbrecht tätigen Rechtsanwalt aufsuchen. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ergeben sich zahlreiche Probleme, beispielsweise, dass der überlebende Elternteil grundsätzlich nicht dazu befugt ist, den gemeinsam errichteten Erbvertrag nach dem Tod des Ehepartners wieder zu ändern. Ein im Erbrecht versierter Rechtsanwalt kann bei der Aufsetzung des letzten Willens alle Konstellationen durchdenken.
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