Mündliche Fehlberatung kann nicht durch schriftliche Risikohinweise ersetzt werden
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 23.08.2013 09:05 Uhr
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Verträge im Hinblick auf die Zeichnung einer Kapitalanlage werden oft nach eingehender mündlicher Beratung zwischen dem jeweiligen Anleger und einem Anlageberater geschlossen. Anleger schenken dabei oft den mündlichen Ausführungen des Beraters besonderes Vertrauen. Dies führt häufig dazu, dass nachträglich übergebenes Informationsmaterial nicht mehr gelesen wird.
Deshalb entschied das OLG Hamm nun, dass die schriftlichen Hinweise auf die in einer Anlage verankerten Risiken nicht als ausreichend anzusehen sein sollen. Das OLG verhandelte in einem Fall, in dem eine Anlegerin im Jahr 2012 eine Schadensersatzklage gegen den Finanzdienstleister erhoben hat. Die Klägerin hatte aufgrund der Beratung durch einen Finanzberater eine hohe Geldsumme in einen geschlossenen Leasingfonds investiert. Der Berater stellte die Anlage während des Beratungsgespräches als sichere Anlage dar. Die Anlegerin soll auf tatsächliche Risiken der Anlage nur durch Informationsmaterial hingewiesen worden sein.
Für Banken gelten bei der Anlageberatung die gleichen Regeln wie für freie Anlageberater. Konkret: Auch Bankberater müssen ihre Kunden objektgerecht und anlegergerecht beraten. Objektgerecht ist die Anlageberatung, wenn der Bankberater den Kunden über alle entscheidungsrelevanten Aspekte der Kapitalanlage informiert. Anlegergerecht heißt, der Anlageberater der Bank berücksichtigt die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand des Bankkunden. Ein im Bankrecht versierter Rechtsanwalt findet für jeden Einzelfall heraus, ob der Mitarbeiter der beratenden Bank gegen Beratungspflichten verstoßen hat. Anschließend macht dieser eventuelle Schadensersatzansprüche der Anleger geltend.
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