Maklerkosten als Werbungskosten
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 08.07.2013 09:14 Uhr
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Vorliegend gehörten dem Kläger wohl drei Objekte, welche er allesamt vermietete. Als er eins der Objekte veräußern wollte, beauftragte er offenbar einen Makler. Die Objekte des Klägers waren anscheinend über eine an dem zu veräußernden Grundstück bestellte Grundschuld abgesichert. Es wurde wohl vertraglich festgelegt, dass der Kaufpreis im Wesentlichen zur Tilgung der Darlehen für die Finanzierung der Objekte dienen sollte. Es soll daher vereinbart worden sein, dass der Kaufpreis direkt an die Bank, welche das Darlehen gewährt hatte, überwiesen wird. Dementsprechend ging der Kläger davon aus, dass er die Maklerkosten, welche insoweit für die Tilgung des Darlehens angefallen waren, als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften ansetzen könnte. Dies lehnte das zuständige Finanzamt ab.
Nun entschied das FG Münster, dass diese Maklerkosten unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig seien. Das FG führte aus, es sei durchaus möglich, dass die Veräußerungskosten gleichzeitig Geldbeschaffungskosten darstellen. Dazu sei es jedoch nötig, dass der Veräußerungserlös letztlich tatsächlich für die Finanzierung der anderen Objekte eingesetzt werde, dies von Anfang an so beabsichtigt war und vertraglich auch schon vereinbart wurde. Dies sei hier der Fall.
Mit diesem Urteil entscheidet das FG Münster anders als der Bundesfinanzhof (BFH), welcher sich mit dieser Frage im Hinblick auf andere Einkunftsarten bereits zu befassen hatte. Es bleibt abzuwarten, ob es dabei verbleibt, denn die Revision wurde zugelassen.
Das Steuerrecht ist eine vielschichtige und komplexe Materie, welche für den Laien oftmals nicht zu überschauen ist. Dies macht auch das vorliegende Urteil deutlich. Ein im Steuerrecht tätiger Anwalt kann helfen, steuerliche Ungereimtheiten aufzuklären.
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