Medienfonds: Versprochene Steuervorteile bleiben aus
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 25.03.2013 09:57 Uhr
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Doch schon bald kristallisierte sich heraus, dass die erhofften Ergebnisse ausbleiben würden. Denn bei zahlreichen Medienfonds kam es im Nachhinein nämlich zu Unsicherheiten bezüglich der erhofften Steuervorteile. Auf Grund der Durchführung von steuerlichen Neubewertungen durch die Steuerfahnder und Finanzämter sahen sich nicht wenige Anleger dazu gezwungen schließlich horrende Summen an Steuernachzahlungen zu leisten. Dass an den vorausgesagten Steuervorteilen oft dem Anschein nach weniger dran zu sein scheint als ursprünglich versprochen, verunsichert viele Anleger.
Nicht nur dieser Aspekt ist für Anleger besorgniserregend, vielmehr kommt hinzu, dass sich die Fonds teilweise wohl auch unabhängig von der steuerlichen Bewertung schlechter entwickeln als erwartet. Die erwarteten Einspielergebnisse sollen zudem oftmals weit hinter den Erwartungen liegen. So sollen bei einigen Fonds auch Ausschüttungen geringer ausgefallen sein, als die Anleger erhofft hatten. Anleger müssen die schlechte Entwicklung ihrer Beteiligung jedoch unter Umständen nicht tatenlos hinnehmen, insbesondere dann nicht, wenn es für sie eine totale Überraschung darstellt.
Ähnlich wie bei Fonds anderer Art stehen auch Anlegern von Medienfonds unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung zu. Anlegern, die bei der Zeichnung nicht ausreichend über die Risiken ihrer Beteiligung aufgeklärt wurden, ist anzuraten, einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Ebenso verhält es sich bei Anlegern, denen nichts über die an die Fondsvermittler fließenden Rückvergütungen (Kick-Backs) mitgeteilt wurde, obwohl hier unter Umständen eine Informationspflicht besteht. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann umfassend und einzelfallbezogen prüfen, ob Ihnen möglicherweise Schadensersatzansprüche zustehen, wenn Sie mit Ihrer Anlage nicht zufrieden sind. Dann haben Sie die Chance, so gestellt zu werden, als hätten Sie sich an dem entsprechenden Fonds nie beteiligt.
Da stets die Verjährung von Ansprüchen droht, sollten Sie als betroffener Anleger möglichst schnell handeln. Sind die Ansprüche einmal verjährt, können sie bei Berufung des Gegners hierauf nicht mehr durchgesetzt werden.
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