Mietinteressent muss zu Beruf und Einkommen korrekte Angaben machen - Rechtsanwalt Dresden-Mietrecht
Meldung von: Ulrich Horrion - 29.05.2012 08:00 Uhr
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| Vermieter darf in der Selbstauskunft des Mietinteressenten nach Beruf und Einkommen fragen - Rechtsanwalt Dresden - Mietrecht
Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden - Mietrecht
Falsche Angaben in der Selbstauskunft zu Beruf und Einkommen rechtfertigen Kündigung durch den Vermieter (Urteil Landgericht München I vom 25.03.2009, Az.: 14 S 18532/08).
Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden - Mietrecht
Mietinteressentin M möchte Wohnung des Vermieters V anmieten. M ist Auszubildende und arbeitet freiberuflich für die Münchner Arbeitsgemeinschaft für Psychoanalyse.
In der Selbstauskunft gibt sie aber an: Anstellungsverhältnis. Ihr Brutto gibt sie als Nettoeinkommen an.
V erfährt von den Falschangaben. Er kündigt. Ein Mietrückstand war nicht eingetreten.
Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden - Mietrecht
Die Kündigung ist nach § 543 I BGB gerechtfertigt. Hiernach darf jede Partei das Mietverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen.
Die Falschangaben in der Selbstauskunft stellen einen wichtigen Grund dar. Die Fragen zu Beruf und Einkommen sind wichtige Kriterien für die Bonität des Mietinteressenten. Die Fragen sind zumutbar.
Mein Rechtstipp - Rechtanwalt Dresden - Mietrecht
"Der Mietinteressent sollte die Fragen zu Beruf und Einkommen unbedingt richtig und vollständig beantworten. Ansonsten besteht ein erhebliches Kostenrisiko (Kündigung, Räumung).", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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