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Mobbing/ Bossing am Arbeitsplatz

Meldung von: Bredereck & Willkomm - 11.02.2013 21:54 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, wenn er ihn nicht wirksam schützt? Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin zum Thema Mobbing / Bossing in deutschen Unternehmen.
Mobbing/ Bossing am Arbeitsplatz
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich ja! Ein Arbeitnehmer hat nämlich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nimmt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer davor in Schutz nehmen, dass Kollegen oder Vorgesetzte ihn durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigung oder Beleidigungen in seiner Würde verletzen. Sollte das Gericht feststellen, dass der Arbeitgeber diese oder ähnliche Verhaltensweisen von Vorgesetzten oder Kollegen gegenüber dem gemobbten Arbeitnehmer duldet, kommt eine Schädigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers bzw. eine sittenwidrige Schädigung infrage. Ist dies der Fall, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. (Vergleiche hierzu: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.2010, Aktenzeichen: 8 AZR 546/09.)
Zu beachten ist aber folgendes: Nicht jede Mobbinghandlung führt zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers und somit zu einem gerichtlich durchsetzbaren Schadensersatzanspruch. Schmerzensgeld kann nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13.1.2009 (Aktenzeichen: 5 Sa 112/08) nur bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugesprochen werden. Eine nur "schofelige" Behandlung sah das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern nicht als eine solche schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers an, weshalb das LAG dem Arbeitnehmer im genannten Urteil kein Schmerzensgeld zusprach.
Die Grenze, wann eine solche nur "schofelige" Behandlung von Mitarbeitern vorliegt und wann jemand durch Mobbing in seiner Würde derart verletzt wird, dass ihm deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht, ist nicht trennscharf zu ziehen. Die Gerichte stellen auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ab.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass gemobbte Mitarbeiter lange passiv bleiben und es deshalb zu psychischen oder physischen Leiden - Burn-Out oder Rückenleiden - kommt. Der gemobbte und erkrankte Mitarbeiter wird dann schnell zur Belastung für das Unternehmen, den man gerne loswird.
Tipps für Arbeitnehmer: Wenn Sie im Unternehmen gemobbt werden, sollten Sie frühzeitig aktiv werden, damit es gar nicht erst zu einer Kündigung kommt. Dokumentieren Sie die Mobbinghandlungen so genau wie möglich. Das geschieht am besten mithilfe eines Mobbingtagebuchs. Notiert werden sollte, wer etwas getan oder gesagt hat, wann und wo dies geschehen ist und wer dabei Zeuge war. Mit dem Mobbingprotokoll kann später vor dem Arbeitsgericht ein aussagekräftiger Vortrag gehalten werden.
Tipps für Arbeitgeber: Sollten Sie im Unternehmen bemerken, dass ein Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer mobbt, sprechen Sie mit der Person darüber und mahnen Sie diesen gegebenenfalls ab. Bei wiederholten Vergehen könnten Sie diesen Mitarbeiter kündigen, damit der gemobbte Mitarbeiter nicht mehr zu leiden hat und das Betriebsklima wieder hergestellt werden kann. Wenn Sie das Mobbing dulden, kann der betroffene Arbeitnehmer unter Umständen Schmerzensgeld verlangen.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

4.10.2011

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