Oft keine Interessenabwägung durch private Bank bei ordentlicher Kündigung nötig
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 08.02.2013 10:46 Uhr
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Schließlich hat der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen. Als Begründung wurde angeführt, das Berufungsgericht habe den Wortlaut der Klageerwiderung überdehnt, indem es diese als erneute Kündigung interpretiert habe. Fraglich sei jedenfalls, ob die Bank bei der ersten Kündigung wirksam vertreten worden sei.
Die übrigen Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts hat es indes wohl nicht in Frage gestellt. So sei mit der Einbeziehung der AGB Banken 2002 ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart worden. Dem stünde auch nicht entgegen, dass eine Interessenabwägung nicht erforderlich ist, so der BGH. Demzufolge hielten die AGB einer Inhaltskontrolle stand und seien wirksam.
Der BGH sah keine Anhaltspunkte dafür, die Kündigung als rechtsmissbräuchlich oder die Frist von sechs Wochen als unangemessen zu betrachten.
Die Kündigung sei auch nicht verbots- oder treuwidrig, schließlich gelte im bürgerlichen Recht der Grundsatz der Privatautonomie. Dem stehe auch der Gleichheitssatz nicht entgegen, sodass schlussendlich keine sachliche Rechtfertigung seitens der beklagten Bank erwartet werden müsste. Letztlich ist somit keine Interessenabwägung erforderlich, auf welche sich das Unternehmen berufen könnte und die Kündigung ist wirksam ergangen.
Kunden, welche sich von Ihrer Bank benachteiligt fühlen, sollten sich an einen versierten Rechtsanwalt wenden. Gerade in den Bereichen von Vermögensanlagen und Darlehen kann es oftmals zu Problemen kommen, deren Entstehung ein Rechtsanwalt verhindern kann. Im Streitfall kann ein Rechtsanwalt helfen, Ihnen mögliche Lösungen aufzuzeigen.
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