OLG Frankfurt: Werben mit fremden Markennamen
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 09.08.2013 10:55 Uhr
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Die Produkte der Klägerin seien bislang nur über exklusive Partner vertrieben worden. Die Klägerin sah sich durch das Verhalten des Beklagten, mit ihrem Markennamen zu werben, in ihren Rechten verletzt. Ferner wolle sie unbedingt verhindern, den exklusiven Ruf zu schädigen. Das OLG soll diese Auffassung geteilt und die Gefahr eines Imageschadens eingeräumt haben. Gegen die Annahme einer Vertragsbeziehung zwischen dem klagenden Unternehmen und dem Beklagten spreche auch nicht, dass neben der Marke der Klägerin noch weitere Marken auf den Werbeschildern auftauchen.
Weiterhin soll das Gericht ausgeführt haben, dass ein Hinweis im Schaufenster des Händlers auf eine nicht bestehende Beziehung zwischen den Parteien, nur unter gewissen Voraussetzungen der Irreführungsgefahr des Kunden entgegenwirke. Nur dann könne davon ausgegangen werden, wenn der Verbraucher diesen Hinweis im Rahmen der Kenntnisnahme der Marke auch wahrnimmt. Im vorliegenden Fall könne der Beklagte sich nicht darauf berufen, da die Kennzeichnung anscheinend nicht adäquat ausgefallen war.
Die Materie des Markenrechts kann bisweilen Probleme bereiten und ist für einen Laien oft nur schwer zu durchschauen. Dabei ist es im Hinblick auf die bestehenden Möglichkeiten und Rechtsfolgen von besonders großer Bedeutung, eine genaue rechtliche Prüfung vorzunehmen. Die Verletzung eines bestehenden Markenrechts kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Ebenso ist es wichtig im Fall einer Verletzung der eigenen Marke möglichst schnell vorzugehen, um etwaige Schadensersatzansprüche nicht verwirken zu lassen und einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.
Ein Rechtsanwalt kann helfen, den Überblick zu behalten und prüft im Einzelfall alle rechtlichen Möglichkeiten.
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