OLG Karlsruhe hat den urheberechtlichen Schutz von Bildschirmmasken wohl verneint
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 18.01.2013 08:42 Uhr
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Für die Begründung ihrer Klage verwies die Klägerin anscheinend auf die Vorschriften des Urheberrechts, welche sich auf Computerprogramme beziehen.
Bislang war das OLG Karlsruhe wohl davon ausgegangen, dass eine Bildschirmmaske als ein Computerprogramm gewertet werden könne. Das OLG hat seine Rechtsprechung durch das aktuelle Urteil aber nunmehr anscheinend geändert. Vielmehr ist das Gericht nun der Ansicht, dass Ergebnisse, welche durch ein Programm erzielt werden, nicht dem Schutz des Urhebergesetzes unterliegen. Nach der Auffassung des Gerichts fallen nun anscheinend auch Bildschirmmasken darunter.
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