Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers bei längerfristigem Einsatz
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 19.10.2012 06:44 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

Eine Differenzierung zwischen einer Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte und einer Auswärtstätigkeit, solle nach den Richtern dann vorzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer außerhalb der Wohnung bzw. des Betriebs beschäftigt werde. Wenn es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte handele, so könnten die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit der Entfernungspauschale bzw. bei Übernachtung in einer Wohnung am Beschäftigungsort nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung begrenzt abziehbar sein. Bei Auswärtstätigkeiten solle dies jedoch nicht gelten. Hier seien Aufwendungen uneingeschränkt abziehbar.
Zum Thema der regelmäßigen Arbeitsstätte hatte der BFH jüngst öfters zu entscheiden. Hierbei wurde herausgestellt, dass die Arbeitsstätte grundsätzlich im Betrieb (Zweigbetrieb) des Arbeitgebers liegen solle, nicht aber in einer betrieblichen Einrichtung eines Dritten. Auch bei längerfristigen Einsätzen des Arbeitnehmers in dieser Einrichtung solle diese Regel anwendbar sein. Eine Ausnahme sei jedoch dann gegeben, wenn der Arbeitgeber in der Einrichtung über eine eigene betriebliche Einrichtung verfüge.
Eine Betrachtung der Gesamtumstände ist in diesen Fällen unerlässlich. Die Einordnung einer Einrichtung als regelmäßige Arbeitsstätte könne dann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugesichert hat, dass dieser die nächsten Jahre dort tätig sein werde.
Nach der für 2014 vorgesehenen Reform des Reisekostenrechts sollte von einer dauerhaften Zuordnung zu der ersten Tätigkeitsstätte auszugehen sein.
Das Steuerrecht unterliegt einem ständigen Wandel und kann von einem Laien kaum durchdrungen werden. Daher sollten Sie sich im Zweifelsfall nicht davor scheuen, einen qualifizierten Rechtsrat einzuholen.
Ein im Steuerrecht tätiger Anwalt vertritt Sie bei Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden oder vor den Finanzgerichten. Sofern erforderlich erarbeitet er Steuermodelle für Sie und bietet Betreuung bei Betriebsprüfungen und Außenprüfungen an.
Außerdem berät und unterstützt er Sie im Bilanzrecht, im Lohnsteuerrecht, im Umsatzsteuerrecht und Unternehmenssteuerrecht sowie bei der Immobilienbesteuerung.
http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
E-Mail: presse@grprainer.com
Homepage: http://www.grprainer.com
Telefon: 0221-2722750

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
E-Mail: presse@grprainer.com
Homepage: http://www.grprainer.com
Telefon: 0221-2722750