Private Videoaufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess - Prozessführung
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 11.09.2013 11:01 Uhr
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Sei das Video durch Zufall aufgezeichnet worden, sei dieses nicht verboten. Ein solches Video sei vergleichbar mit Urlaubsfotos, auf denen zufällig andere Personen in das Bild geraten. Dies könne jedem passieren und sei auch jedem bewusst. Solche Fotos sollen sozial anerkannt und insbesondere nicht verboten sein. Die zufällig getroffenen Personen, die mit dem Ersteller einer solchen Fotos in keiner Beziehung stünden, blieben anonym, sodass auch eine Rechtsverletzung nicht vorliege. Eine Beeinträchtigung der Grundrechte soll insbesondere nur dann in Betracht kommen, wenn ein solches Bild gegen den Willen des Abgebildeten veröffentlicht werden würde.
Im Gebrauch des Videos vor Gericht müsse zwar eine Veröffentlichung gesehen werden, allerdings habe sich die Interessenlage zwischen den Beteiligten geändert. Ein Beweissicherungsinteresse werde von der Rechtsprechung beispielsweise schon für Fotos, welche von einem Unfallbetroffenen nach dem Unfall zur Beweissicherung gemacht werden, anerkannt. Nach Auffassung des Gerichts dürfe weder der Zeitpunkt der Beweissicherung, d.h. vor oder nach dem Unfall, noch das Ziel der Fotos bzw. Aufzeichnungen, als Beweismittel oder eben nicht, einen Unterschied in der Zulässigkeit zur Verwertung machen.
Die Prozessführung ist ein umfangreiches und häufig schwer durchschaubares Thema. Es gilt Fristen und Grundsätze des Prozessrechts zu beachten, was unter Umständen für einen Laien Schwierigkeiten darstellen kann.
Rechtsanwälte können bei der Prozessführung helfen, insbesondere unter Umständen alternative Lösungswege aufzeigen, jedenfalls aber dabei, Ansprüche durchzusetzen.
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