Prospekthaftungsurteil gegen Debi Select
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 19.12.2012 09:04 Uhr
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In Zukunft könnten Anleger demnach Ansprüche auf Schadensersatz nicht nur wegen fehlerhafter Anlageberatung, sondern möglicherweise schon wegen eines fehlerhaften Prospektes, dass bei der Anlageberatung verwendet wurde, geltend machen.
Bisher konnte die Verletzung der den Anlageberatern grundsätzlich obliegenden Aufklärungspflichten die Grundlage für einen Anspruch auf Schadenersatz darstellen. Durch das erste Prospekthaftungsurteil ergibt sich ein weiterer Ansatzpunkt für die Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche der Anleger.
Als Anleger müssen Sie dabei den Anlageprospekt nicht einmal gelesen haben. Es reicht der Prospektfehler, dass die Initiatoren, Geschäftsführer und Hintermänner der Kapitalanlage für Ihre Verluste haften.
Anleger, die auch bei ihrer Anlage die Verwendung eines fehlerhaften Prospektes befürchten, sollten ihren Sachverhalt umgehend umfassend von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen lassen.
Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt kann Anlegern helfen eventuelle Schadensersatzansprüche einzelfallbezogen zu prüfen und durchzusetzen. Außerdem kann ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt die Plausibilitätsprüfung des bei dem Vertrieb der Anlage verwendeten Prospekts für den Anleger übernehmen.
Wegen der unter Umständen kurzen Verjährungsfristen, ist Anlegern eine unverzügliche Geltendmachung der möglicherweise vorliegenden Schadensersatzansprüche anzuraten. Für die Verjährung kann es beispielsweise auf das Kaufdatum oder das Zeichnungsdatum des Fonds ankommen.
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