Rücktritt vom Kaufvertrag auch ohne Fristsetzung?
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 14.05.2013 11:07 Uhr
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Im konkreten Fall ging es um die sogenannten "Montagsautos". Nach der Rechtsprechung des BGH soll ein "Montagsauto" als ein Neufahrzeug definiert werden, bei dem, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigte, es sich um ein Fahrzeug handele, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln - namentlich auf schlechter Verarbeitung - beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft sei und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein würde.
Im vorliegenden Fall soll es um ein Wohnmobil gegangen sein, dass sehr hohen Mängeln unterlag. Trotzdem soll der BGH von keinem "Montagsauto" ausgegangen sein. Allein aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten Einzelfallumstände lasse es sich abschließend beurteilen, ob der Käufer ein "Montagsauto†erhalten habe oder nicht. Bei diesem Gutachten sollen Art, Ausmaß und Bedeutung der aufgetretenen Mängel eine existenzielle Rolle spielen. Denn gerade bei Bagatellmängeln, die nicht die technische Funktionsfähigkeit, sondern eher die Ausstattung und das Aussehen eines Fahrzeuges betreffen, liegt ein "Montagsauto" trotz vieler einzelner Mängel möglicherweise nicht vor.
Der Tatrichter habe einen Ermessensspielraum bei der Bewertung, ob im Einzelfall eine Nachfristsetzung entbehrlich ist. Ein "Montagsauto" wird wohl nur in wenigen Fällen vorliegen. Käufern ist daher anzuraten, nicht ohne weiteres - und insbesondere nicht bereits lediglich beim Vorliegen einer Vielzahl von Mängeln - ohne Fristsetzung vorzugehen. Um von Beginn an richtig vorzugehen, ist es ratsam, sich in kaufrechtlichen Streitigkeiten an einen im Zivilrecht tätigen Rechtsanwalt zu wenden.
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