Recht auf Grundbucheinsicht steht eventuell auch pflichtteilsberechtigten Miterben zu
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 04.04.2013 08:35 Uhr
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Besteht ein solcher Pflichtteilsergänzungsanspruch, so ist es für den Pflichtteilsberechtigten gegebenenfalls günstiger, das testamentarische Erbe auszuschlagen. In diesem Fall könnte unter Umständen ein Pflichtteilsanspruch und zudem ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden.
Das Oberlandesgericht München entschied in seinem Urteil vom 07.11.2012 (Az.: 34 Wx 360/12) einen diesbezüglichen Fall, in dem eine gesetzliche Erbin die Erteilung von nicht beglaubigten Grundbuchauszügen begehrte. Sie wollte damit feststellen, über welche Grundbesitze ihr verstorbener Vater, der Erblasser, verfügte und ob ihr gegebenenfalls ein Erbergänzungsanspruch zusteht.
Nach Auffassung der Richter am OLG München reicht ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht anscheinend aus, um einen Anspruch des pflichtteilsberechtigten Miterben dahingehend zu begründen, Einsicht in das Grundbuch nehmen zu können. Zudem sah das Gericht dieses Recht unter den genannten Voraussetzungen dann als bestehend an, wenn der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall dem Dritten gegenüber eine Schenkung getätigt hat.
Mithin kann sich der Pflichtteilsberechtigte innerhalb dieses Zeitraumes den Wert dieser Schenkung als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs anrechnen lassen. Um dies umsetzen zu können, müsse er nach Ansicht der Richter aber auch die Möglichkeit haben, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Die Richter waren daher allem Anschein nach der Ansicht, dass es für das berechtigte Interesse dabei ausreiche, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Erbschein vorlegt und damit nachweist, dass er als Miterbe unter Umständen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben könnte.
Sollten Sie sich als Pflichtteilsberechtigter in einer ähnlichen Situation befinden, könnte Ihnen mithin ebenfalls ein solcher Anspruch zustehen. Eine rechtliche Beurteilung der notwendigen Voraussetzungen ist hierbei ratsam, bei diesbezüglichen Unsicherheiten hilft Ihnen ein im Erbrecht versierter Rechtsanwalt.
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