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Schenkungssteuer vermeiden durch Weiterverschenken?

Meldung von: Dr. Alfried Große - 21.05.2012 10:00 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

Finanzverwaltung legt besonderes Augenmerk auf sogenannte Kettenschenkungen


Essen, 21. Mai 2012******Schenkungen werden häufig aus folgenden zwei Gründen als vorgezogene Erbfolge in Betracht gezogen. Zum einen, um Erbschaftssteuern zu minimieren und zum anderen, da bei Schenkungen unter Lebenden die Vermögensübertragung mit "warmer Hand" erfolgt. Die steuerlichen Schenkungsfreibeträge, die in gleicher Höhe wie die Erbschaftssteuerfreibeträge bestehen, können alle 10 Jahre in voller Höhe neu genutzt werden. Carsten Graf von Rex, Rechtsanwalt in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz und Partner in Essen, rät aber von Versuchen ab, Weiterverschenkungen zur Schenkungssteuerminimierung zu nutzen, bzw. rät dazu, sich bei einem solchen Vorhaben gut beraten lassen.

"Für die Höhe der Freibeträge kommt es auf das jeweilige Verwandtschaftsverhältnis an. Mit Ausnahme des Verhältnisses zwischen Eheleuten folgt die Steuergesetzgebung bei den Freibeträgen grob dem Grundsatz "wie das Blut so rinnt das Gut", erklärt Rechtsanwalt Carsten Graf von Rex. So betragen die Freibeträge bei Schenkungen für Ehepartner 500.000,- EUR, für Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie für Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind, 400.000,- EUR und für Enkel, deren Eltern noch leben sowie für Urenkel 200.000,- EUR. Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern sowie geschiedene Ehegatten werden beim Schenkungssteuerfreibetrag wie Nichtverwandte behandelt und haben nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000,- EUR. Im Gegensatz zu Nichtverwandten gilt für sie jedoch eine andere Schenkungssteuerklasse und damit geringere Schenkungssteuersätze, die nach der großen Erbschaftssteuerreform zum 01.01.2010 nochmals verbessert worden sind.

"Um die Freibeträge optimal auszunutzen, könnten Schenkungen mit anschließender Weiterverschenkung ins Auge gefasst werden. Dem Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten hat der Gesetzgeber in § 42 der Abgabenordnung jedoch einen Riegel vorgeschoben. So sind bei Missbrauch in Form einer unangemessenen rechtlichen Gestaltung die Steuern wie bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung fällig. Ein besonderes Augenmerk legt die Finanzverwaltung dabei auf sogenannte Kettenschenkungen", so Rechtsanwalt Graf von Rex.

Der Bundesfinanzhof hat hier jüngst in einem solchen Fall der Kettenschenkung eine missbräuchliche Gestaltung abgelehnt. In diesem Fall hatte ein Vater seinem Sohn einen Grundstücksanteil unentgeltlich übereignet. Dieser schenkte kurze Zeit darauf die Hälfte seines hälftigen Miteigentumsanteils seiner Frau. Das zuständige Finanzamt nahm daraufhin eine Schenkung des Vaters an die Schwiegertochter an und setzte die Schenkungssteuer in ihrem Bescheid auf 23.200,- EUR fest, da für die Schwiegertochter nur ein Freibetrag von 20.000,- EUR gegolten hätte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte in diesem Fall eine rechtsmissbräuchliche Kettenschenkung ab, da dem Finanzamt kein Beweis für einen schenkungssteuerpflichtigen Vorgang gelang. Entscheidend war hierbei, dass der Sohn nicht aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus einer sich den Umständen ergebenden Vereinbarung zur Weitergabe verpflichtet war. Wenn der Sohn als Beschenkter den ihm zugewendeten Gegenstand ohne Veranlassung seines Vaters als Schenker und ohne rechtliche Verpflichtung freigiebig seiner Frau weitergibt, scheidet die Annahme einer Schenkung des Vaters an die Schwiegertochter aus. Dieses ist laut einer älteren BFH-Entscheidung auch der Fall, wenn der Schenker weiß oder damit einverstanden ist, dass der Beschenkte den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung an einen Dritten weiterschenkt. Im vorliegenden Fall führte der BFH darüber hinaus aus, dass eine Schenkung an die Schwiegertochter an sich schon ungewöhnlich gewesen wäre. Außerdem war bei der Schenkung an die Ehefrau festgelegt worden, dass diese ihren Miteigentumsanteil im Falle der Scheidung von dem Sohn oder dessen Vorversterbens an ihren Schwiegervater hätte rückübereignen müssen.

"Der Fall zeigt, wie intensiv Kettenschenkungen auf Missbrauch hin überprüft werden", so Rechtsanwalt Graf von Rex.





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