Schiffsfonds: Steuernachforderungen statt Steuerersparnis?
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 02.07.2013 11:00 Uhr
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Die Gewinn- oder Verlustzuweisung gegenüber einem Anleger hängt in der Regel davon ab, ob der Unterschiedsbetrag positiv oder negativ ausfällt. Der Anleger ist aber unabhängig von dem Ergebnis dazu verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zu versteuern.
Als Unterschiedsbetrag bezeichnet man die Differenz zwischen dem Buchwert eines Schiffes und dessen Teilwert. Außerdem wird der Unterschiedsbetrag mit der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung, der sogenannten Tonnagesteuer, berechnet, welche am Ende jeder Schiffsbeteiligung fällig wird.
Sollten Anleger eine Schiffsbeteiligung planen, sollte deshalb dem Unterschiedsbetrag genug Beachtung geschenkt werden. Andernfalls könnte es Anlegern passieren, dass sie nicht allen auf sie zukommenden Forderungen nachkommen können. Oft können den erhofften Steuervorteilen schnell immense Steuernachforderungen gegenüberstehen.
Denn häufig besteht bei negativen Ergebnissen des Unterschiedsbetrages die Möglichkeit, dass sich die erhofften Steuervorteile in Luft auflösen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Anleger im Vorfeld nicht ausreichend auf eine mögliche Steuernachforderung vorbereitet haben.
Das gilt auch für Anleger, welche ihre Schiffsbeteiligung durch ein Fremdwährungsdarlehen finanzieren ließen. Auch diese sind vor dem Unterschiedsbetrag nicht sicher. Hier ergibt sich dieser aus den verschiedenen Wechselkursen, welche am Laufzeitanfang und -ende bestanden. Der zu versteuernde Unterschiedsbetrag ergibt sich aus der Summe des Unterschidesbetrages des Schiffes und dem Darlehen.
Anleger sollten rechtzeitig einen im Kapitalmarktrecht und Steuerrecht tätigen Rechtsanwalt aufsuchen, um vom Ergebnis des Unterschiedsbetrages nicht negativ überrascht zu werden. Insbesondere, wenn die Schiffsbeteiligung in absehbarer Zeit ausläuft, frühzeitig gekündigt werden soll, oder sich eine diesbezügliche Krise abzeichnet, ist juristischer Rat hier unerlässlich.
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