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Silvana Koch-Mehrin: Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigt Entzug des Doktorgrades

Meldung von: BIRNBAUM & Partner Rechtsanwälte - 06.03.2013 15:22 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

- Verfahrensfehler nach Ansicht des Gerichts nicht relevant - Kommentierung von Birnbaum Rechtsanwälte
Silvana Koch-Mehrin: Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigt Entzug des Doktorgrades
BIRNBAUM & Partner
Köln, 06.03.2013: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Datum vom heutigen Tage den Tenor der Entscheidung in dem Verfahren von Silvana Koch-Mehrin gegen die Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg wegen der Entziehung des Doktorgrades bekanntgegeben. Hiernach wird die Entscheidung der Universität bestätigt. Die Urteilsgründe liegen jedoch noch nicht vor.
Dr. Christian Birnbaum, mandatsführender Rechtsanwalt in dem Verfahren: "Wir möchten den Entscheidungsgründen nicht vorgreifen und werden diese sorgfältig analysieren. Gleichwohl hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung deutlich zu erkennen gegeben, dass es die unsererseits geltend gemachten Verfahrensverstöße - Wahl des Promotionsausschusses durch das falsche Gremium sowie zahlreiche Ungereimtheiten bei der Wahl selbst - nicht für ursächlich für das Verfahrensergebnis hält. Es hat hierbei auf eine über 15 Jahre zurückliegende Entscheidung verwiesen, die nach unserer Einschätzung nicht einschlägig ist, weil ihr ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde lag."

In dem Fall, auf den das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.12.1997 - AZ: 9 S 2122/95), machte ein Kläger Einwände gegen die Gültigkeit einer Wahl zur Vollversammlung einer Handwerkskammer geltend. Nach Ansicht des Gerichts konnten derartige Einwände ausschließlich in dem speziellen Einspruchsverfahren bzw. dem objektiven Wahlprüfungsverfahren der Handwerksordnung (§§ 101, 100 Abs. 1 HwO) geltend gemacht werden. Die Wahlordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg sieht derartige Spezialverfahren, mit denen Einwände gegen die Wahl von Gremien geltend gemacht werden könnten, jedoch nicht vor.

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