Strengere Vorschriften für strafbefreiende Selbstanzeige - Steuerrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 25.10.2013 09:55 Uhr
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Bereits im Jahr 2011 wurden nach einem BGH-Urteil (Az.: 1 StR 577/09) die gesetzlichen Vorschriften überarbeitet und verschärft. Die Richter führten in ihrem Urteil aus, dass eine Strafbefreiung nur möglich sei, wenn der Steuersünder zur ausnahmslosen Steuerehrlichkeit zurückkehre, d.h. er müsse vollständige und richtige Angaben machen. Eine Teilselbstanzeige könne daher nicht vorgenommen werden, wenn Straffreiheit erwünscht werde. Angenommen es kommt zu einer großen Koalition könnte das Thema wieder aktuell werden. Denn neben einer Beschränkung der Straffreiheit auf Bagatellfälle werden sogar Stimmen laut, die eine komplette Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige fordern.
In der Praxis stoßen die Forderungen auf wenig Zustimmung. Steuersünder die umfassend Auskunft über ihre Verstöße erteilen, sollten genau wissen, unter welchen Umständen sie mit Straffreiheit rechnen können. Zudem bereite den Steuerberatern in der praktischen Umsetzung bereits die Verschärfung aus dem Jahr 2011 einige Probleme.
Die Selbstanzeige bietet für Steuersünder derzeit immer noch die Möglichkeit Straffreiheit zu erlangen. Allerdings sollte ein im Steuerrecht tätiger Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden, da Fehler dazu führen können, dass strafrechtliche Sanktionen und hohe Steuernachzahlungen drohen.
Außerdem muss im Falle einer Steuerhinterziehung meist rasch gehandelt werden. Haben die Behörden die Straftat bereits entdeckt und Ermittlungen aufgenommen, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. Ein Rechtsanwalt prüft detailliert, ob eine Selbstanzeige notwendig ist und hilft bei der korrekten Durchführung.
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