Telekommunikationsunternehmen müssen etwaige Datenpannen unverzüglich melden - Datenschutzrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 18.10.2013 12:01 Uhr
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Eine rechtliche Verankerung findet sich in der EU-Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. Doch die Umsetzung der verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU soll in der Vergangenheit wohl variiert haben. Deswegen soll nun im Rahmen der Verordnung durch die EU Kommission ein einheitliches Procedere bezweckt werden. Die Verordnung soll explizite Anweisungen darüber geben, wie sich die Kommunikationsdienste in einem Datenverlust-Fall zu verhalten haben.
Den Unternehmen soll im Regelfall eine Frist von 24 Stunden gewährt werden, wobei der Zeitpunkt für das Beginnen der Frist maßgeblich ist, in welchen das Unternehmen von dem Datenverlust Kenntnis erlangt. In wenigen Ausnahmefällen könne die Frist auf 48 Stunden verlängert werden. In solchen Fällen müsse neben der aktuellen Situation und der Ursachenlage auch die konkret verlorengegangenen Daten sowie weiteres technisches Handeln dargelegt werden.
Im Falle von extremen Datenverlusten in Form von Emaildaten, Anruflisten oder finanziellen Informationen sollen die Betreiber der öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienste in Zukunft die Betroffenen selbst informieren müssen.
Die technischen Weiterentwicklungen können neben vielen Vorteilen auch einige Nachteile mit sich bringen. Ein Nachteil kann der Umgang mit dem Datenschutz sein. Deshalb ist der Datenschutz ein ernst zu nehmendes Thema geworden.
Unternehmen sehen sich mit diesem Problem mehr denn je konfrontiert. Insbesondere im Geschäftsbereich der Telekommunikation gilt es aufmerksam zu sein.
Im Zweifelsfall sollten sich Unternehmen daher rechtliche Hilfe bei der Ausarbeitung von Datenschutzrichtlinien holen. Ein versierter Fachanwalt kann eine umfassende Überprüfung im Voraus durchführen und vor Konfrontationen mit Datenschutzverstößen bewahren.
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