Unbekannte Forderungen bei Bestätigung des Insolvenzplans nicht ausgeschlossen - Insolvenzrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 05.11.2013 11:08 Uhr
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Nach der Auffassung des BAG sollen auch Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans nicht angemeldet waren, noch geltend gemacht werden können.
Aus der Insolvenzordnung gehe insbesondere nicht hervor, dass nicht angemeldete Ansprüche nach der Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Ansprüche von "Nachzüglern" sollen also grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein. Gläubiger sollen jedoch, damit sie ihre Forderungen per Leistungsklage durchsetzen können, diese vorher rechtskräftig feststellen lassen.
Im zu beurteilenden Fall soll jedoch eine rechtskräftige Feststellung der Forderung des Klägers nicht erfolgt sein, sodass das BAG, wie bereits auch die Vorinstanzen, die Klage abwies.
Bei drohender oder bereits eingetretener Insolvenz ist unverzügliches und gewissenhaftes Handeln geboten. Für betroffene Unternehmen kann eine erfolgreich durchgeführte Insolvenz oft die letzte Rettung sein. Deshalb sollten sich sowohl Gläubiger als auch Schuldner frühzeitig Hilfe bei einem im Insolvenzrecht versierten Rechtsanwalt holen. Er steht mit rechtlichem Rat zur Seite und hilft insbesondere auch bei der Prüfung etwaiger Ansprüche.
Nicht nur Schuldner müssen bei einer Insolvenz einige Dinge beachten, sondern auch Gläubiger sollten sich der schwierigen Situation bewusst sein. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen Forderungen fristgerecht und schriftlich beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Damit die Anmeldung vollständig ist und keine zusätzlichen Kosten anfallen, sollte ein Anwalt mit der Geltendmachung beauftragt werden.
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