Unwirksame Kostenvereinbarungen in Lebensversicherungsverträgen
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 20.12.2012 09:10 Uhr
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Neben der Unwirksamkeit von Kostenvereinbarungen in Lebensversicherungsverträgen sollen auch Klauseln bezüglich der Kostenverteilung in vielen Versicherungs- und Rentenversicherungsverträgen für unwirksam erklärt worden sein.
Lebensversicherungen werden von den Versicherungsnehmern häufig als Kapitalanlage genutzt, sodass nur ein geringer Prozentsatz der Versicherungsnehmer die Lebensversicherung bis zur Beendigung der Laufzeit behält. Durch die Unwirksamkeit zahlreicher Kostenvereinbarungen in den Lebensversicherungsverträgen, dürften Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages in Zukunft nicht mehr nur geringe Beträge ausgezahlt bekommen. Die Versicherungen berechneten bisher noch Abschlusskosten mit den bis dahin eingezahlten Versicherungsbeiträgen, weshalb schlussendlich nur geringe Beträge für die Versicherungsnehmer übrig blieben. Dies soll sich durch die neue Rechtsprechung des BGH geändert haben.
Die vom BGH gerügten Vereinbarungen sind mit sofortiger Wirkung unwirksam, sodass die neue Rechtsprechung des BGH sich auch auf bereits bestehende Verträge auswirken könnte. Damit könnten Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages in Zukunft höhere Auszahlungsbeträge ausgezahlt bekommen. Dies könnte unter Umständen auch für Fälle gelten, bei denen es bereits zu einer Auszahlung der Lebensversicherung gekommen ist.
Ein im Versicherungsrecht tätiger Rechtsanwalt prüft umfassend und für den Einzelfall, ob ein Versicherungsvertrag unter Umständen von der neuen Rechtsprechung des BGH umfasst ist und kann eventuell Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Versicherungsgesellschaft durchsetzten.
Versicherungsnehmern ist es daher anzuraten, sich qualifizierten Rechtsrat bei einem im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt zu holen.
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