Unwirksamkeit eines Testaments ohne konkrete Benennung einer Person - Erbrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 19.09.2013 14:04 Uhr
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Nach dem Tod des Erblassers stritten die Hinterbliebenen darum, wer nun tatsächlich Erbe geworden ist.
Das OLG München begründete seine Auffassung, dass ein solches Testament unwirksam sei, mit dem Verweis auf die vage Formulierung der letztwilligen Verfügung. Mit dem verwendeten Wortlaut lasse der Erblasser insbesondere offen, wen er als Erben einsetzen wolle. Es werde auch nicht deutlich, auf welche Art des "Kümmerns" der Erblasser Wert gelegt habe.
Neben der körperlichen Pflege sollen nach Auffassung des OLG insbesondere auch die Hilfe im Haushalt oder die finanzielle oder seelische Unterstützung in Betracht kommen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, wer sich im Sinne des Verstorbenen um diesen gekümmert habe. Die Beurteilung dieser Frage sei auch maßgeblich von den Vorstellungen des Beurteilenden abhängig. Deshalb könne bereits keine eindeutige Beurteilung vorgenommen werden.
Der Erblasser kann die Benennung eines Erben nicht anderen überlassen. Er muss die Erbfolge selbst vornehmen. Dies ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Vorschriften. Dies sei aber gerade bei der vorliegend vom OLG zu beurteilenden ungenauen Formulierung im Testament nicht der Fall. Die Erbeinsetzung war deshalb nach Auffassung des OLG unwirksam.
Für Erblasser stellen sich bei der Errichtung eines Testaments häufig Fragen bezüglich der Wirksamkeit und der genauen Formulierung. Eine unwirksame Verfügung kann weitreichende Folgen haben. Es kann sogar so weit kommen, dass der Wille des Erblassers in großen Teilen nicht erfüllt wird. Daher ist es ratsam sich an einen im Erbrecht versierten Anwalt zu wenden, der ein wirksames Testament aufsetzt und Probleme aus dem Weg räumt. Im Falle eines unwirksamen Testaments bestimmt sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.
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