Urteil des Bundesgerichtshofs ist Wegweiser für eine Vielzahl von Anlegern
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 14.10.2012 14:49 Uhr
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Dem Werbeprospekt sei laut den Urteilsausführungen zu entnehmen gewesen, dass ein Gewinnabführungsvertrag mit dem beherrschenden Unternehmen bestanden habe. Die danach bestehende Möglichkeit eines Drittunternehmens, eventuelle Gewinne abziehen zu können, habe das Risiko einer negativen Wertentwicklung der Inhaberschuldverschreibungen für die Anleger insofern erhöht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat die Kenntnis über diesen Umstand erheblichen Einfluss auf die Einschätzung der Anlagesicherheit und damit auch die Anlageentscheidung.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich der Gehalt der Beschreibungen in dem Prospekt an den Empfängerhorizont richten müsse. Da der Prospekt für ein börsenunbedarftes Publikum bestimmt sei, müssten die Informationsmöglichkeiten eines solchen Publikums berücksichtigt werden.
Durch fehlerhafte Anlageprospekte, die für den Verkauf von Kapitalanlagen verwendet werden, werden Anleger in die Irre geführt. Oft sollen Risiken verschwiegen, Chancen falsch dargestellt oder unternehmerische Verflechtungen verschleiert worden sein.
In einer Vielzahl von Fällen können sich Banken und andere Vermittler durch falsche oder unterlassene Angaben beim Vertrieb der Anlage schadenersatzpflichtig gemacht haben. Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt kann Ihre Beteiligung darauf überprüfen, ob diese Ihren Wünschen und Bedürfnissen entspricht.
Ein erfahrener Anwalt berät Sie in jedem Fall individuell, und kann Ihnen Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie eventuellen Schaden vermeiden können.
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