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Veröffentlichungsrecht und Entstellungsverbot - Urheberrecht

Meldung von: GRP Rainer LLP - 10.10.2013 10:37 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

Veröffentlichungsrecht und Entstellungsverbot - Urheberrecht
Veröffentlichungsrecht und Entstellungsverbot - Urheberrecht
GRP Rainer LLP
http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html Das Urheberrecht kann dem Urheber eines geschützten Werkes Rechts eine Vielzahl von Rechten gewähren, dazu gehört auch das Urheberpersönlichkeitsrecht.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Veröffentlichungsrecht und das Entstellungsverbot resultieren unmittelbar aus dem Urhebergesetz (UrhG) und stellen Urheberpersönlichkeitsrechte dar. Wenn zum Beispiel ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgabenwahrnehmung oder nach Weisung des Arbeitgebers ein Computerprogramm erstellt, ist dieser auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Inhaber des Rechtes an dem Programm, allerdings mit Einschränkungen.

Gerade bezüglich des Entstellungsgebots kann dies beachtlich sein, denn für den Arbeitgeber, bei welchem nach dem UrhG auch die vermögensrechtlichen Befugnisse verbleiben, muss es möglich sein, das Programm weiterzuentwickeln.

Auch das Änderungsverbot stellt ein Urheberpersönlichkeitsrecht des UrhG dar. Dieses Verbot initiiert es einem Nichtberechtigten, im Rahmen der Nutzung eines Programms Änderungen an dem Werk vorzunehmen. Die Gestattung oder auch die Duldungspflicht des Urhebers können einer Berechtigung gleichkommen. Eine Ausnahme des Änderungsverbotes kann beispielsweise im Falle einer Fehlerberichtigung vorliegen. Zudem sind diesbezügliche individuelle vertragliche Vereinbarungen heranzuziehen.

Räumt der Urheber einem anderen ein ausschließliches Nutzungsrecht ein und wird der Andere diesem nicht gerecht, indem es beispielsweise nicht hinreichend ausgeübt wird und daher die urheberrechtlichen Interessen verletzt, so hat der Urheber unter Umständen ein Rückrufrecht, welches allerdings die durch den Nutzungsberechtigten eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten Dritter nicht beeinflusst. Das Recht auf Urheberbezeichnung ist ebenfalls ein Urheberpersönlichkeitsrecht, welches jedoch in der Praxis wohl nicht häufig ausgeübt wird.

Häufig ist es deshalb schwierig, den Urheber eines Werkes nach Einräumung verschiedenster Nutzungsrechte festzustellen. Insoweit kann es hilfreich sein, die Rollen der Beteiligten von vornherein festzulegen und entsprechende Verträge bzw. Nachweise zu erstellen, sodass im Falle der Geltendmachung etwaiger Ansprüche keine Unklarheiten bestehen.

Das Urheberrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Hier kann es nicht schaden, wenn ein Rechtsanwalt zur Seite steht und somit jederzeit Rechtsrat eingeholt werden kann.

http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html

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