Verdacht der persönlichen Bereicherung kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 05.07.2013 10:29 Uhr
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Anscheinend dem Antrag entsprechend, soll das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Verdachtskündigung ersetzt haben. Dies soll das Gericht damit begründet haben, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass der Arbeitnehmer eine unternehmenszugehörige Gutschrift genutzt habe, um private Einkäufe davon zu bezahlen.
Als Grund für einen außerordentliche Kündigung sollen insbesondere nicht nur Verhalten im Sinne von strafbaren Vermögens- und Eigentumsdelikten in Betracht kommen, sondern auch andere Verhaltensweisen, die sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten und mit strafbaren Vermögens- und Eigentumsdelikten vergleichbar einschneidend sind. Es komme vor allem auf den besonderen Vertrauensbruch zwischen den Parteien, der mit einer solchen Handlung einhergehe an, und nicht zwingend auf die Schadenshöhe.
Ein Arbeitgeber, könne eine Verdachtskündigung insbesondere dann aussprechen, wenn der Verdacht bestehe, dass Umstände, die eine Kündigung begründen würden, vorliegen könnten. Dies ist beispielsweise bei der Begehung einer Straftat zu Lasten des Arbeitgebers der Fall.
Ein im Arbeitsrecht versierter Rechtsanwalt unterstützt sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber bei Fragen zu Arbeitsverträgen, Abmahnungen und Kündigungen.
Oftmals ist im Arbeitsrecht die Einhaltung von Fristen von besonderer Bedeutung. Diese machen häufig ein schnelles Handeln der Parteien notwendig. Denn nach Fristablauf sind mögliche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar.
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