Verkäufer kann sich bei Arglist nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 08.03.2013 09:36 Uhr
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Daraufhin hatten die Verkäufer erklärt, sie hätten bereits im Rahmen einer Teilsanierung des Daches die Schäden behoben und seien von dann davon ausgegangen, dass dieses nun mangelfrei sei. Nachdem sich der Mader etwa ein Jahr lang im Dach aufgehalten, dort gelärmt und dieses scheinbar zerstört hatte, hätten die Verkäufer nach Ansicht des OLG Koblenz bei der Teilsanierung davon ausgehen oder es zumindest für möglich gehalten haben müssen, dass das restliche Dach auch beschädigt sei.
Trotz des Ausschlusses der Gewährleistung der Verkäufer im Kaufvertrag, könnten die Käufer Schadenersatz geltend machen. Der Verkäufer kann sich auf einen Gewährleistungsausschluss nämlich nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Das Urteil des OLG Koblenz macht deutlich, dass sich Käufer auch bei Gewährleistungsausschlüssen durch den Verkäufer nicht gleich abschrecken lassen sollten. Eine Haftung für Arglist kann dadurch nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Vielmehr sollten Sie als Käufer bei Bedenken den Rat eines im Kaufrecht und gegebenenfalls auch Immobilienrecht tätigen Rechtsanwalts heranziehen, der Ihre individuelle Lage und Ihre Ansprüche genau überprüfen kann.
Aber auch als Verkäufer, insbesondere einer Immobilie, sollten Sie sich stets rechtlich absichern. Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass etwa ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht wirksam ist oder aus sonstigen Gründen nicht zur Anwendung kommt, kann dies verheerende Folgen haben. Das Hinzuziehen eines erfahrenen Rechtsanwalts schon bei der Planung des Verkaufs kann Sie möglicherweise vor solch bösen Überraschungen bewahren.
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