Verklausulierte Kostenvereinbarungen in Lebensversicherungsverträgen sind oftmals unwirksam
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 09.10.2012 10:02 Uhr
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Lebensversicherungen sind als Kapitalanlage weit verbreitet. Entsprechend häufig sollen die Klauseln auch zur Anwendung gekommen sein. In der Regel halten nur wenige Kunden ihre Lebensversicherung bis zum ursprünglich geplanten Ende aufrecht. Das Urteil des Bundesgerichtshofs dürfte somit große Bedeutung für viele Lebensversicherungskunden haben.
Der BGH erklärte in seinem Urteil die Unwirksamkeit der für die Verbraucher nachteiligen Klauseln zu der Berechnung von Rückkaufswerten, dem Stornoabzug sowie der Verrechnung von Abschlusskosten, mit der ungerechtfertigten Benachteiligung der Verbraucher. Bei einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer führten die Klauseln wohl bislang dazu, dass die Versicherungsnehmer mit hohen finanzielle Einbußen rechnen mussten.
Durch das Urteil sind die beanstandeten Klauseln mit sofortiger Wirkung unwirksam. Somit wird das Urteil des BGH Auswirkungen auf die bestehenden und auf neue Verträge haben. Die Versicherungsnehmer werden daher, im Falle vorzeitiger Vertragskündigung, eventuell Anspruch auf Auszahlung eines höheren Auszahlungsbetrages haben, als ihnen von ihren Versicherungsgesellschaften mitgeteilt worden ist.
Versicherungsnehmern von Lebensversicherungen wird geraten, ihren Versicherungsvertrag von einem erfahrenen Anwalt überprüfen zu lassen. Unter Umständen könnte der Vertrag von dem Urteil begünstigt sein.
Im Übrigen wird bei allen versicherungsrechtlichen Fragen empfohlen, einen im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt zu konsultieren. Ein Rechtsanwalt, der im Versicherungsrecht versiert ist, sollte Sie bereits vor dem Vertragsschluss beraten und Ihnen des Weiteren bei der Durchführung, Beendigung und Abwicklung behilflich sein. Er informiert Sie in sämtlichen Fragen des Versicherungsrechts und vertritt Sie außergerichtlich und vor Gericht.
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