Vermarktung mit irreführenden Regionsbezeichnungen verboten
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 23.08.2013 09:13 Uhr
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Nach Ansicht der Molkerei sei eine Irreführung nicht gegeben. Sie habe durch einen Hinweis auf die Herkunft der Milch und den Abfüllort der Bezeichnung den irreführenden Charakter genommen. Ein solcher Zusatz ist zwar grundsätzlich dazu geeignet eine Fehlvorstellung zu verhindern, aber dieser muss dann deutlich sichtbar und für den Verbraucher verständlich sein. Der Hinweis auf der Milchverpackung reiche nach Meinung der Richter nicht aus, um eine Irreführung zu vermeiden.
In ihrer Begründung ging das OLG auch auf die Relevanz der Irreführung ein und führte mehrere Gründe an, weshalb die Herkunft der Milch für Verbraucher bedeutsam sein könne. Bei Kaufentscheidungen fließen unterschiedliche Beweggründe ein, wie beispielsweise die Unterstützung von Landwirten aus spezifischen Regionen oder die Nachhaltigkeit. All dies spreche dafür, dass die Region aus der ein Produkt kommt für einen Verbraucher entscheidend sein kann.
Das Markenrecht ist sehr facettenreich und kann oft mehrere Rechtsgebiete betreffen. Deshalb ist es ratsam sich in solchen Fällen an einen im Markenrecht versierten Rechtsanwalt zu wenden, der die Verknüpfung aller gesetzlichen Vorschriften beherrscht. Dieser kann von der Eintragung einer Marke, über die Prüfung möglicher Verstöße, bis hin zur Durchsetzung möglicher Ansprüche aus einer Markenrechtsverletzung beratend zur Seite stehen.
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