Verschwiegenheitspflicht trifft Arbeitnehmer nur bei berechtigtem Interesse - Arbeitsrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 05.11.2013 18:25 Uhr
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Obgleich sie der Unterlassungserklärung zustimmte, verfasste sie einen weiteren Beitrag im Internet. Da aus Sicht der Klägerin in diesem Verhalten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung lag, verlangte sie die Zahlung der Vertragsstrafe und legte Klage ein. Vor dem Arbeitsgericht Trier hatte sie mit ihrem Begehren keinen Erfolg. Es liege, nach Meinung der Richter, keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vor. Hiervon seien nämlich grundsätzlich nur geheimhaltungsbedürftige Vorgänge betroffen und nicht jegliche betriebliche Angelegenheiten. Lediglich wenn die Klägerin ihr berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung aufgezeigt hätte, hätte die Klage Aussicht auf Erfolg gehabt.
Die von der Klägerin eingelegte Berufung wurde vom LAG ebenfalls abgewiesen. Wie schon das Arbeitsgericht ausführte, sei das betriebliche Interesse an der Geheimhaltung maßgeblich. Da es vorliegend hieran fehlte, müsse auch nicht näher darauf eingegangen werden, ob die Verschwiegenheitsvereinbarung wegen übermäßiger Vertragsbindung als Einzelabrede nichtig oder die Klausel wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sei. Berücksichtigt werden müsse auch die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit der Beklagten.
Rechtliche Fragen und Probleme treten immer wieder während eines Arbeitsverhältnisses auf. Die unterschiedlichen Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern können zu rechtlichen Streitigkeiten führen. Die Gestaltung des Arbeitsvertrages, Abmahnungen und Kündigungen halten einige rechtliche Hürden bereit. Betroffene sollten sich an einen im Arbeitsrecht tätigen Anwalts wenden. Er prüft einzelfallbezogen die Ansprüche und kann auch bei der Durchsetzung dieser helfen.
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