Versprochene Steuervorteile bei Medienfonds können ausbleiben
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 12.04.2013 09:08 Uhr
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In kurzer Zeit stellte sich jedoch heraus, dass die erhofften Ergebnisse nicht würden erzielt werden können. Bei vielen Medienfonds kamen Unsicherheiten in Bezug auf die wohl versprochenen Steuervorteile auf. Insbesondere da wohl viele Anleger aufgrund neuer steuerlicher Bewertungen durch Steuerfahnder und Finanzämter unerschwingliche Steuernachzahlungen zu entrichten hatten, kam es zu vielfachen Verunsicherungen der Anleger.
Hinzu komme noch, dass sich die Medienfonds wohl auch teilweise unabhängig von der steuerlichen Bewertung schlechter entwickeln als erwartet. So seien zum Beispiel die erwarteten Einspielergebnisse nicht zufriedenstellend und lägen oftmals weit hinter den Erwartungen. Auch Ausschüttungen an die Anleger sollen wohl geringer ausgefallen sein, als die Anleger erhofft hatten. Unter Umständen kann Abhilfe geschaffen werden, insbesondere dann, wenn die schlechte Entwicklung der Beteiligung eine totale Überraschung darstellt.
Ähnlich wie bei Fonds anderer Art stehen auch Anlegern von Medienfonds unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung zu. Anlegern, die bei der Zeichnung nicht ausreichend über die Risiken ihrer Beteiligung aufgeklärt wurden, ist anzuraten, einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Ebenso verhält es sich bei Anlegern, denen nichts über die an die Fondsvermittler fließenden Rückvergütungen (Kick-Backs) mitgeteilt wurde, obwohl hier unter Umständen eine Informationspflicht besteht. Ein Rechtsanwalt kann umfassend und einzelfallbezogen prüfen, ob Anlegern möglicherweise Schadensersatzansprüche zustehen, wenn sie mit Ihrer Anlage nicht zufrieden sind. Dann haben diese die Chance, so gestellt zu werden, als hätten sie sich an dem entsprechenden Fonds nie beteiligt.
Da stets die Verjährung von Ansprüchen droht, sollten betroffene Anleger möglichst schnell handeln. Sind die Ansprüche einmal verjährt, können sie bei Berufung des Gegners hierauf nicht mehr durchgesetzt werden.
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