Vor Unternehmenskauf eingehende Due-Diligence-Prüfung - Gesellschaftsrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 22.11.2013 09:13 Uhr
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So kann der Käufer vor Abgabe eines Angebots die wirtschaftliche Situation und die Rentabilität des Unternehmens besser einschätzen. Beruhend auf den Ergebnissen dieser Prüfung erstellt der Erwerber das Kaufangebot. In dieses Angebot sind alle wichtigen Informationen, wie beispielsweise die Umsatzzahlen, bestehende Verbindlichkeiten und die Kundenstruktur, eingeflossen. Die Due-Diligence-Prüfung dient auch zur Beweissicherung, da der Zustand des Unternehmens genau festgehalten wurde. Zudem kann der Käufer bestehende Risiken genau beurteilen.
Anders als beim Handelskauf, bei dem der Käufer eine Rügepflicht hat, besteht beim Unternehmenskauf kein Zwang einer solchen Prüfung. Im Einzelfall können sich für den Käufer bei Mängeln sogar Gewährleistungsansprüche ergeben.
Einhergehend mit einer Due-Diligence-Prüfung erfolgt oft auch die Aufsetzung eines Letter of Intent. In dieser Übereinkunft sind Non-Disclosure-Agreements enthalten. Inhalt der Vereinbarungen sind zum einen umfangreiche Geheimhaltungspflichten und zum anderen die Verpflichtung des Käufers, die gewonnen Auskünfte nicht für andere Dinge zu verwenden. Gerade auf den letzteren Punkt legen Verkäufer viel Wert, da sie bestimmte Informationen, z.B. Fertigungstechniken, Kooperationspartner, u.ä., nicht gegenüber Konkurrenten preisgeben möchten.
Schon vor dem eigentlichen Unternehmenskauf können sich im Zusammenhang mit der Due-Diligence-Prüfung rechtliche Fragen für die Beteiligten ergeben. Sinnvoll ist es den rechtlichen Rahmen vorher abzustecken und auch etwaige Vertragsstrafen festzulegen. Mit der Hilfe eines im Bereich M&A und Gesellschaftsrecht erfahrenen Anwalts können alle Probleme im Vorfeld vermieden und wirksame Verträge aufgesetzt werden.
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