Wegen falscher Voraussagen im Prospekt können Anlegern Schadenersatzansprüche zustehen
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 14.01.2013 09:51 Uhr
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Der aktuellen Rechtsprechung des BGH zu Folge dürfte es jedoch nicht immer einfach für die Anleger sein, Prognosefehler im Prospekt zu beweisen: Als Anspruchssteller müssen sie nämlich nicht nur darlegen, dass die prognostizierte Entwicklung nicht eingetreten ist, sondern sie müssen eben auch darlegen, dass die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und damaliger Sicht nicht vertretbar war. Fehler oder falsche Darstellungen in Anlageprospekten sind keine Seltenheit. So werden Risiken zum Teil nicht erwähnt, Chancen nicht richtig dargestellt oder eine mit der Zeichnung verknüpfte unternehmerische Beteiligung nicht ausreichend deutlich gemacht. Dies führt dazu, dass Anlegern Schadenersatzansprüche aus Prospekthaftung zustehen könnten.
Sollten Sie als Anleger also das Gefühl haben, Opfer von Prospektfehlern geworden zu sein, sollten Sie einen im Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt beauftragen. Dieser kann professionell nachprüfen, ob und inwieweit Sie diese Prospektfehler geltend machen können und möglicherweise sogar weitere Fehler für Sie aufspüren. So steht Ihnen unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die darin enthaltenen Fehler können zu einer Haftung führen.
Es ist empfehlenswert, sich in einer solchen Sache möglichst schnell an einen Rechtsanwalt zu wenden, da Ihre Ansprüche womöglich aufgrund kurzer Verjährungsfristen verjähren könnten.
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