Weihnachtsgratifikationen unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 22.10.2012 08:04 Uhr
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Ein Anspruch auf die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation kann sich auch auf der Grundlage einer betrieblichen Übung ergeben. Dazu ist erforderlich, dass der Arbeitgeber über einen mindestens drei Jahre dauernden Zeitraum, ohne den Vorbehalt der Freiwilligkeit, allen Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld in gleicher Höhe zahlt. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ein Rechtsanspruch auf die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation entstehen. Als solcher kann er dann auch Bestandteil des Arbeitsvertrages werden.
Bei der Zahlung einer Weihnachtsgratifikation muss auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht ohne sachlichen Grund bestimmte Arbeitnehmer von der Zahlung ausnehmen darf. Sofern alle Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation erhalten, wird der Arbeitgeber einen mit ihnen vergleichbaren Arbeitnehmer meistens nicht von der Sonderzahlung ausschließen dürfen.
Teilzeitbeschäftigte dürfen normalerweise ebenfalls nicht von einer solchen Zahlung ausgenommen werden. Dies wird damit begründet, dass ein sachlicher Grund für die Nichtberücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten nicht denkbar ist. Der Arbeitgeber könnte jedoch die Dauer der Betriebszugehörigkeit als Voraussetzung für eine Weihnachtsgratifikation festsetzen, um so Ausnahmen zu schaffen.
Die Höhe des Weihnachtsgeldes ist von mehreren Faktoren abhängig. Häufig spielen die Branche, Unternehmen, Dauer der Betriebszugehörigkeit und betrieblicher Gepflogenheit eine Rolle. Unternehmen dürfen ihren Mitarbeitern unterschiedlich hohe Weihnachtsgelder zahlen, wenn sachliche Gründe hierfür vorliegen. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in einem Urteil festgestellt, dass eine höhere Qualifikation allein nicht ausreichen solle.
Lassen Sie ihren Arbeitsvertrag in dieser Hinsicht von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen um sicher zu gehen, ob Sie Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes haben.
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