Weiterverkauf von Software-Lizenzen durch EuGH genehmigt
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 17.10.2012 06:35 Uhr
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Nach einem Hinweis des EuGH in seiner Urteilbegründung soll jedoch zu beachten sein, dass im Falle von Sammellizenzen noch keine Aufteilung erfolgen dürfe. Die vorliegende Entscheidung scheint somit kein endgültiger Sieg für die Verkäufer von gebrauchter Software zu sein. Begründet wird dies durch das Gericht damit, dass eine Aufspaltung der Lizenzen nicht möglich sei.
Durch den Verkauf der Software-Lizenz habe sich das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft. Somit bestehe die Möglichkeit des Erwerbers, die Lizenz weiterzuverkaufen. Von der Erschöpfung nicht erfasst sei jedoch das Recht des Urhebers zur ausschließlichen Erstellung von Kopien. Kopien dürften somit auch bei einem Weiterverkauf nicht angefertigt werden.
Die Hersteller hätten bereits durch den erstmaligen Verkauf der einschlägigen Software finanzielle Einnahmen erzielt, so der EuGH weiter. Bei einem Ausschluss des Weiterverkaufs von gebrauchter Software würden die Hersteller immer wieder an ihrer Software verdienen. Eine entsprechende Folge sei von dem Schutz des geistigen Eigentums nicht erfasst.
Durch immer stärker zunehmende Produktplagiate und die steigende Verletzung von Urheberrechten wird der Schutz geistigen Eigentums immer wichtiger. Wer mit seinen eigenen Ideen schneller ist als andere, hat zunächst immer einen Vorsprung. Nicht selten wird diese Idee allerdings auch von anderen übernommen und nachgeahmt.
Beim Vorliegen von Verstößen gegen Ihre Rechte oder wenn Sie wegen eines Verstoßes abgemahnt worden sind, sollten Sie sich rechtlichen Beistand holen. Ein im Urheberrecht tätiger Rechtsanwalt wird Sie qualifiziert und einzelfallbezogen beraten und Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen.
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